Koro Tüzügü / Satzung

16 Ocak 2003 tarihinde Leverkusen Martin Luther Haus’da yapılan ilk toplantıda koromuzun ismi belirlenmiş ve yöneticileri seçilmiştir.

Tüzük:

Türkischer Gesangverein Leverkusen e.V.
Leverkusen Musiki Cemiyeti

TÜRKISCHER GESANGVEREIN LEVERKUSEN e.V.

SATZUNG

§ 1 Sitz des Vereins

  1. Sitz des Vereins ist in Leverkusen. Das Vereinsregister ist beim Amtsgericht in Leverkusen eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins:

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Der Chor verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Durch regelmäßige Proben, bereitet sich der Chor auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor. Der Chor stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus, sie soll vielmehr dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Chors ist die Pflege des türkischen sowie Internationalem Chorgesangs. Der Chor will durch öffentliche Konzerte und Auftritte für wohltätige Zwecke möglichst viele interessierte Menschen erreichen.
  3. Der Chor als Botschafter der Stadt Leverkusen, will kuturelle Völkerverständigung fördern.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismaßige Vergutungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind Ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
  5. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 Mitglieder:

  1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
  2. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet regelmäßig an die Proben teilzunehmen.
  3. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme der aktiven Mitglieder wird durch den Dirigenten eine Stimmprüfung durchgeführt.
  4. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so steht dem betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Betrag pünktlich zu entrichten.
  6. Von der Beitragspflicht sind befreit:

a) Ehrenmitglieder
b) Jugendliche aktive Mitglieder während der Ausbildung
c) Mitglieder, die ihren Wehrdienst ableisten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft:

  1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss.

  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden:

a) bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen,
b) bei Beitragsrückstand -trotz Mahnung- von 12 Monaten,
c) Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

§ 5 Verwaltung des Vereins:

Verwaltungsorgane des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6 Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Die Mitgliederversammlung:

  1. Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre einmal durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein drittel der Mitglieder dies beantragen.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  4. Aufgaben der Mitgliederversammlung,
    a) Feststellung, Genehmigung und Auslegung der Satzung,
    b) Genehmigung des Jahresberichts und der Kassenabrechnung mit Entlastung des Vorstandes,
    c) Wahl des Vorstandes

§ 8 Der Vorstand:

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Kassierer
    d) dem Schriftführer
    e) dem Notenwart
    f) bis zu zwei Beisitzern
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Jeder ist allein Vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte.
  4. Hat der Verein einen gewählten Ehrenvorsitzenden, dann hat dieser Sitz und Stimme im Vorstand.
  5. Der Vorstand fällt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die in der Regel Monatlich einmal stattfinden sollen. Alle Entscheidungen sind schriftlich niederzulegen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind
  7. Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, ist der Vorsitzende berechtigt, ein geeignetes Vorstandmitglied bis zur Neuwahl mit dem freien Amt zu beauftragen.

§ 9 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung vor der Wahl vorliegt.
  3. Zur Durchführung der Wahl 1. Vorsitzenden ist ein Wahlleiter zu wählen, wenn notwendig auch zwei Beisitzer. Der Wahlleiter führt die Wahl nach demokratischen Richtlinien in geheimer Abstimmung durch. Wird nur eine Person zu diesem Amt vorgeschlagen, kann die Abstimmung durch Handzeichen erfolgen.
  4. Nach der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt derselbe die Geschäfte und führt die weiteren in gleicher weise durch.
  5. Zur Überprüfung der Kassengeschäfte sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht und ohne Angabe besonderer Gründe, Kassenrevisionen durchzuführen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben sie den Mitgliedern in der Versammlung zu erstatten.

§10 Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Mitgliederbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nichts mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
  2. Das Vereinsvermögen ist nach Grundgesetzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung zu verwenden. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein.
  3. Durch die Mitgliedschaft erwirbt niemand einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 11 Auflösung Des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 (zweidrittel) Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss, den Verein aufzulösen, und der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens kann nur gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten ist. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke sind die Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins, wenn die auflösende Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt. Das gesamte Vereinsvermögen ist der Stadt Leverkusen zu übergeben, die es so lange in Verwahrung behält, bis sich ein neuer Verein mit demselben Vereinszweck wie §2 genannt, in der Stadt Leverkusen bildet. Sollte dies nach einer 10-jährigen Frist nicht der Fall sein, so ist das Vermögen einem gemeinnützigen Zweck in der Stadt Leverkusen zuzuführen oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung und Unterstützung von Personen, die im Sinne §53 der Abgabenordnung durchzuführen.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung wurde am 20.12.2018 von Mitgliederversammlung beschlossen und genehmigt. Änderungen und Zusätze der Satzung können nur Mitgliederversammlung 2/3 (zweidrittel) Mehrheit beschlossen werden. Der Vorstand kann zu vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.